Rechtsbeugung kaum geahndet

Eine wesentliche Säule des Rechtsstaates ist gegenseitige Kontrolle der Verfassungsorgane. Regierung und Verwaltung müssen dem Parlament gegenüber Rechenschaft ablegen, das Parlament dem Bürger und beide werden von der Justiz überwacht. Wer aber überwacht die Justiz? Die überwacht sich selbst.

Mir hat sich deshalb die Frage gestellt, wie oft Richter in den vergangenen Jahren ihre Kollegen aufgrund grob falscher Urteile wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) verurteilt wurden.

Das Ergebnis der Recherchen ist relativ schnell berichtet, es gab in den Jahren 2009 bis 2012 keinen einzigen Fall, in dem ein Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt wurde, für 2013 liegen noch keine Daten vor. Die deutschen Richter sind entweder alle sehr, sehr integer oder aber die Justiz beschützt sich selbst.

Für letztere Vermutung spricht, dass oberste Gerichte viel dafür getan haben, den Paragraph 339 des Strafgesetzbuches auszuhebeln. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes werden lediglich solche Verstöße geahndet, die besonders elementar gegen die Rechtspflege verstoßen. Wer als Richter also einen Angeklagten ins Gefängnis steckt, obwohl er laut Gesetz aus Mangel an Beweisen hätte freigesprochen werden müssen, hat gute Chancen straffrei zu bleiben. Nur wenn er es zu weit treibt, also ihn ins Gefängnis steckt, weil er einen kritischen Beitrag über die Justiz in einem Blog veröffentlich hat, kann er eventuell verurteilt werden. Aber auch das nicht, wenn das Urteil von mehr als einem Richter getroffen wurde und nicht einstimmig war. Solange die Richter nämlich nicht offen legen, wer für die Verurteilung gestimmt hat (und das müssen sie nicht) und wer dagegen, bleiben alle straffrei.

In der Praxis werden deshalb fast nur Vergehen geahndet, die von DDR-Richtern begangen werden. Allerdings wurden in keinem anderen Bereich die Angeklagten so selten in Untersuchungshaft genommen wie in diesem (0,5 Prozent im Vergleich zu 4,4 Prozent insgesamt). Außerdem wurde in keiner anderen Gruppe so oft die Eröffnung des Hauptverfahrens von den Gerichten abgelehnt. Außerdem betrafen von 48 Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft wegen mangelnder Erfolgsaussichten die Anklage zurücknahmen, 44 die Rechtsbeugung. Allerdings kam es hier in immerhin 181 Fällen auch zu einer Verurteilung. Von den 618 Angeschuldigten sind das 24,0 Prozent. Damit liegt die Rechtsbeugung sowohl bei den absoluten Fällen als auch beim Anteil der Verurteilten an den Angeschuldigten beide Male auf Platz 2 bei der Strafverfolgung des DDR-Unrechts. Eine höhere Zahl von Verurteilten und einen höheren Anteil an den Angeschuldigten gibt es nur bei Gewalttaten an der Grenze.

So streng sind die Richter mit ihren BRD-Kollegen offenbar nicht. Zumindest gab es in den vergangenen Jahren, wie bereits oben erwähnt, keine einzige Verurteilung wegen Rechtsbeugung. Wer will, kann das auf Kompetenz und Integrität der Richter schieben. Meine Lebenserfahrung sagt mir aber, dass es in jeder großen Gruppen von Menschen auch eine Menge Deppen gibt – und das deshalb hier wohl eher gilt „Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“.



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